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   ArbG Hamburg, 20.02.2014 - 3 Ca 621/13   

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https://dejure.org/2014,83110
ArbG Hamburg, 20.02.2014 - 3 Ca 621/13 (https://dejure.org/2014,83110)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 20.02.2014 - 3 Ca 621/13 (https://dejure.org/2014,83110)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 20. Februar 2014 - 3 Ca 621/13 (https://dejure.org/2014,83110)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Hamburg, 27.04.2017 - 1 Sa 35/16

    Abgeltung Urlaubstage und Zeitguthaben - Berechnung - vertragsgemäße

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Februar 2014 (3 Ca 621/13) teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger ? 16.552,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Januar 2014 zu zahlen.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens 3 Ca 621/13 Arbeitsgericht Hamburg.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Februar 2014, 3 Ca 621/13, aufzuheben und festzustellen, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten aus den Jahren 2009 und 2010 noch ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung in Höhe von 64 Arbeitstagen zusteht;.

    Ferner hat es in Ziffer 2 des Tenors unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Februar 2014 (3 Ca 621/13) festgestellt, dass dem Kläger 32 Tage bezahlte Freistellung als Ersatz für den Urlaub 2009 und weitere 32 Tage bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung als Ersatz für den Urlaub 2010 zustehen.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. April 2014 (3 Ca 621/13) ist mit Ziffer 3 des Tenors zurückgewiesen worden.

  • LAG Hamburg, 11.06.2015 - 1 Sa 35/12

    Kündigung wegen Arbeitsverweigerung - Urlaubsabgeltung

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Februar 2014 (3 Ca 621/13) abgeändert und festgestellt, dass dem Kläger 32 bezahlte Tage Freistellung.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens 3 Ca 621/13 Arbeitsgericht Hamburg.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Februar 2014, 3 Ca 621/13, aufzuheben und festzustellen, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten aus den Jahren 2009 und 2010 noch ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung in Höhe von 64 Arbeitstagen zusteht;.

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